Bei Hilfsmitteln, die speziell für einen Patienten hergestellt werden (Einlagen, Kompressionsstrümpfe, Bandagen, Orthesen, Prothesen etc.) oder nicht für den Wiedereinsatz geeignet sind (Unterarmgehstützen, Toilettensitzerhöhungen etc.), kauft die Krankenkasse das Hilfsmittel und das Eigentum geht auf den Versicherten über. So müssen diese Hilfsmittel nicht zurückgegeben werden, wenn diese nicht mehr benötigt werden.
Bei Hilfsmitteln, die wiederverwendet werden, gibt es zwei verschiedene Modelle: sogenannte Versorgungspauschalen oder Kauf/Wiedereinsatz.
Bei Versorgungspauschalen zahlt die Krankenkasse dem Leistungserbringer einen bestimmten Betrag für einen bestimmten Zeitraum. Dies bedeutet, dass das Hilfsmittel Eigentum des Leistungserbringers bleibt und das Hilfsmittel gebraucht sein kann. Für den vorgegebenen Zeitraum ist der Leistungserbringer für den Zustand des Hilfsmittels verantwortlich, d.h. verschleißbedingte Reparaturen werden ohne Kosten für Krankenkasse oder Versicherten durchgeführt. Bei nichtsachgemäßem Gebrauch, muss der Versicherte die Kosten privat begleichen. Sobald der Versicherte das Hilfsmittel nicht mehr benötigt, wird es an den Leistungserbringer zurückgegeben. Es ist nicht möglich, in dem vorgegebenen Zeitraum von einem anderen Leistungserbringer das gleiche Hilfsmittel zu Lasten der Krankenkasse zu erhalten. Wünscht der Versicherte ein Hilfsmittel, welches von dem Standardhilfsmittel abweicht, so kann er die Mehrkosten privat übernehmen.